Allgemein

IDW ERS IFA 3: Neuer Standard zum Ausweis von Immobilien

Nach dem IFA 1 „Abgrenzungen von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand“ und dem IFA 2 „Bewertung von Immobilien in der Handelsbilanz“ widmet sich der neue IFA 3 dem Ausweis der Immobilien in der Handelsbilanz und der Abbildung des Bau- und Modernisierungsprozesses, sowohl im Anlage- als auch im Umlaufvermögen. Er wurde am 03.02.2022 vom IFA verabschiedet und steht seit Ende Februar in der Entwurfsfassung zur Verfügung:

https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/veroeffentlichung-von-idw-ers-ifa-3-zum-ausweis-von-immobilien/134830

Nähere Informationen finden Sie ebenfalls in diesem Artikel:
IDW ERS IFA 3: Neuer Standard zum Ausweis von Immobilien.

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Die neue HeizkostenV ist seit 01.12.2021 in Kraft.

Mit der Novelle setzt Deutschland die neuen Bestimmungen für die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie Nutzung interoperabler Geräte und Systeme aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie von 2018 in deutsches Recht um. Die EU-Richtlinie beinhaltet europaweit einige Punkte, die in Deutschland bereits umgesetzt waren, wie

  • die Verpflichtung zur Verbrauchserfassung an sich
  • die Verpflichtung zur Einzelverbrauchserfassung in Mehrfamilienhäusern und
  • Regeln für die Heizkostenverteilung.

Andere Regeln bedurften der nationalen Umsetzung:

  • Übergang zu fernablesbaren Geräten,
  • Monatliche Verbrauchsinformationen,
  • Interoperable Geräte und Systeme,
  • Cybersicherheit und Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer,
  • Sanktionierung für den Fall der Nichteinhaltung.

Die nationale Umsetzung hat dem hinzugefügt:

  • Kostenloses Schlüsselmaterial,
  • Einschränkung der Datennutzung,
  • redaktionelle Korrekturen in § 9 Verteilung der Kosten bei verbundenen Anlagen
    (Das Wort „Gleichung“ wird z. B. durch das Wort „Zahlenwertgleichung“ ersetzt, der Begriff „Schüttraummeter“ wird durch kg ersetzt, usw.).

Die Arbeitshilfe soll alle Wohnungsunternehmen dabei unterstützen, die Regelungen der HeizkostenV praxisgerecht und rechtssicher umzusetzen.

Die Wohnungswirtschaft hat zwei Jahre lang dem Verordnungsgeber und zuletzt den Bundesländern oft und ausführlich erklärt, dass und warum die Verordnung erhebliche prozessuale Ineffizienzen, Mehrkosten für Mieter und Wohnungsunternehmen und voraussichtlich Rechtstreite verursachen kann, ohne dass sie in maßgeblichen Größenordnungen zu zusätzlichen Energieeinsparungen beitragen wird.

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GdW Arbeitshilfe 90 – Umsetzung der novellierten Heizkostenverordnung 2021 (Inhaltsverzeichnis und Vorwort – PDF)

Die Arbeitshilfe 90 kann hier bestellt werden.

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Lobbyregister – Fragestellungen im Rahmen einer Handlungsanleitung

Am 1. Januar 2022 tritt das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG) in Kraft.

Anlass des Gesetzes waren wenige – aber eben öffentlichkeitswirksame – Ereignisse unlauterer Interessenvertretung, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität von Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen von Parlament und Regierung beschädigt haben.

Der GdW hat im Rahmen der Beratungen zum Gesetzentwurf verdeutlicht, dass wir die übergeordnete gesetzgeberische Intention des Gesetzes, die Arbeit von Interessenvertretern gegenüber Politik und Öffentlichkeit transparenter zu gestalten, vollumfänglich unterstützen. Wir distanzieren uns ausdrücklich von Organisationen, die intransparent und mit unlauteren Mitteln arbeiten und so die auch vom Gesetzgeber anerkannte wichtige Arbeit politischer Interessenvertretung untergraben.

Insofern haben wir im Rahmen der Beratungen sogar noch strengere Vorschriften angeregt, etwa bei der Offenlegung von Spenden ab dem ersten Euro.

GdW Information 162 – Kurzfassung (Vorwort & Inhalt)

Die GdW Information 162 steht ab sofort im GdW-Mitgliederbereich unter „Extranet -> Publikationen“ zum Download zur Verfügung.

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GdW Arbeitshilfe 86 „Grüne Finanzierung – EU-Taxonomie und die Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft“

Die Europäische Kommission schreibt dem Finanzsystem eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung einer nachhaltigeren Wirtschaft zu. Aus diesem Grund wurde der EU-Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen im Jahr 2018 entwickelt, der einen Katalog von verschiedenen Maßnahmen vorsieht, um das Thema Nachhaltigkeit im Finanzsektor zu verankern. Eine Maßnahme davon ist die Etablierung eines Klassifikationssystems (Taxonomie) für grüne Finanzierungen.

Der Fachausschuss Rechnungslegung und Finanzierung des GdW hat seit Anfang 2020 in einem Arbeitskreis die Arbeitshilfe zum Thema „Grüne Finanzierungen“ erarbeitet. Ziel der Arbeitshilfe ist es, die Wohnungsunternehmen auf das Thema Nachhaltigkeit und die damit verbundene klimaorientierte Finanzierung von Unternehmen für die nahe Zukunft vorzubereiten. Grüne Finanzierung umfasst in seiner Definition zunächst Klima- und Umweltziele, die Entwicklung bleibt hier nicht stehen. „Nachhaltige Finanzierung“ wäre der umfassendere Begriff. In den Beiträgen wird auch hier drauf abgestellt.

Die GdW-Mitgliedsunternehmen sind gerade in diesem Bereich mit ihren Themen um soziale Nachhaltigkeit stark und es bieten sich hierzu Chancen. Wir möchten Sie dafür sensibilisieren, dass unternehmensintern die Instrumente geschaffen oder ausgebaut werden und die Berichterstattung nach außen so gestaltet wird, dass eine dauerhafte und zukunftsorientierte Finanzierungspolitik in den Mitgliedsunternehmen implementiert werden kann.

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Die GdW Arbeitshilfe 86 steht ab sofort im GdW-Mitgliederbereich unter „Extranet -> Publikationen“ zum Download zur Verfügung.

Mitgliedsunternehmen des GdW erhalten bei ihrer Bestellung jeweils ein kostenfreies Exemplar.

Alle weiteren Besteller sowie Mehrexemplare für unsere Mitglieder können zu einem Preis von 25 EUR zuzüglich Versandkosten ausschließlich beim GdW bezogen werden:

GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
Postfach 301573
10749 Berlin

Telefon: +49 (0)30 82403-163
E-Mail: bestellung@gdw.de

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GdW Arbeitshilfe 85 „CO2-Monitoring“

Wohnungsunternehmen werden immer öfter nach ihrem Beitrag zum Klimaschutz gefragt. Es ist also zunehmend wichtig, die Emissionen der bewirtschafteten Wohnungen zu kennen. Die Kenntnis der Energieverbrauchs- und von CO2- bzw. THG-Emissionsdaten ist eine grundsätzliche Voraussetzung für eine Berichterstattung bzw. ein Monitoring. Mit der GdW-Arbeitshilfe 85 „CO2-Monitoring“ ist eine Empfehlung zur Arbeitserleichterung und Vereinheitlichung des CO2‑Monitorings in der Wohnungswirtschaft entstanden.

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GdW Arbeitshilfe 85 – CO2-Monitoring – Kurzfassung

Selbstverständlich können Sie auch ein Exemplar der GdW Arbeitshilfe 85 über das Online-Bestellformular auf unserer Homepage oder per E-Mail (bestellung@gdw.de) anfordern.

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GdW Information 160 „Gebäudeenergiegesetz – GEG“

Am 01.11.2020 tritt  das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in Kraft – nach fast vier Jahren gesellschaftlicher Debatte. Angesichts der hohen Bedeutung einer Umsteuerung in der Klimapolitik ist der GdW sehr froh, dass sich viele von der Wohnungswirtschaft eingebrachten Vorschläge im Gesetz wiederfinden. Das GEG ist zwar kein wirklich vereinfachtes Gesetzeswerk, gibt aber endlich die Möglichkeit, im begrenzten Umfang mit neuen Ansätzen für den Nachweis der Anforderungen zu arbeiten. Es können neue Ansätze für den Nachweis öffentlich-rechtlicher Anforderungen an Effizienz und Klimaschutz empirisch getestet werden, v.a. der Quartiersansatz und der Nachweis nach Treibhausgasemissionen sowie die Anrechnung von PV-Strom und von Biomethan.

Die GdW-Information 160 zum GEG erläutert die Änderungen und die neuen planerischen Möglichkeiten bei Anwendung des neuen Gebäudeenergiegesetzes.

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Die GdW Information 160 steht ab sofort im GdW-Mitgliederbereich unter „Publikationen“ zum Download zur Verfügung.

Mitgliedsunternehmen des GdW erhalten bei ihrer Bestellung jeweils ein kostenfreies Exemplar.

Alle weiteren Besteller sowie Mehrexemplare für unsere Mitglieder können zu einem Preis von 15 EUR zuzüglich Versandkosten ausschließlich beim GdW bezogen werden:

GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
Postfach 301573
10749 Berlin

Telefon: +49 (0)30 82403-163
E-Mail: bestellung@gdw.de

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Weiterentwicklung GdW-Richtlinie „Die Gründungsprüfung von Genossenschaften“ (Dezember 2019)

Die komplett überarbeitete und weiterentwickelte GdW Richtlinie „Die Gründungsprüfung von Genossenschaften“ wurde im Dezember 2019 verabschiedet.

Die nunmehr vorliegende GdW Richtlinie „Die Gründungsprüfung von Genossenschaften“ soll gründungswillige Initiativen unterstützen. Sie soll aber auch den Verbänden und ihren Prüfern eine Handreichung geben, wie man Standardfälle der Gründung von Wohnungsgenossenschaften, z. B. genossenschaftliche Wohnprojekte von Sonderfällen abgrenzen kann, bei denen nicht die wohnliche Versorgung der Mitglieder im Vordergrund steht, sondern bei denen andere Motive eine Rolle spielen können, die nicht immer dem genossenschaftlichen Förderzweck entsprechen. Insbesondere auch das dort beschriebene Monitoringsystem soll helfen, die neugegründeten Genossenschaften in den ersten Jahren auf ihrem Weg eng zu begleiten und zu unterstützen.

Adressaten dieser Richtlinie sind nicht nur die Gründungsinitiatoren, sondern auch die Prüfer der Verbände im GdW.

Die Richtlinie steht im GdW-Mitgliederbereich unter „Publikationen“ zum Download zur Verfügung. Ebenso kann sie über den geschützten Mitgliederbereich der Seite www.gdw-pruefungsverbaende.de abgerufen werden

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GdW Branchenbericht 8 – „Unternehmenstrends 2030“

Der GdW Branchenbericht 8 „Unternehmenstrends 2030“ schreibt auf der Grundlage einer breit angelegten Unternehmensbefragung die Unternehmenstrends 2020 fort und zeigt zukünftige Entwicklungen auf.

Die Unternehmenstrends untersuchen die Trends auf der Anbieterseite. Der GdW hat sich dabei wieder der wohnungswirtschaftlichen Beratungsinstitute ANALYSE & KONZEPTE, Hamburg und InWIS Forschung & Beratung GmbH, Bochum, bedient. Im Vorfeld der Veröffentlichung wurden die Unternehmenstrends in einem Workshop mit Unternehmensvertretern diskutiert und verifiziert.

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GdW Branchenbericht 8 – Unternehmenstrends 2030

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GdW Arbeitshilfe 84 – Leitfaden Digitale Agenda

Wegweiser für Wohnungsunternehmen zur Priorisierung von Digitalisierungsinitiativen und Entwicklung eines digitalen Fahrplans. Der vorliegende Leitfaden „Digitale Agenda“ geht die Hürde einer fehlenden strategischen und strukturellen Ausrichtung zum Thema „Degitalisierung“ gezielt an.

Er konzentriert sich auf acht Kernprozesse der Bestandsbewirtschaftung und auf die Möglichkeiten, die sich hier speziell für kleine und mittlere Wohnungsunternehmen ergeben. Eine Roadmap der Digitalisierung für Wohnungsunternehmen ermöglicht zudem eine Gesamtsicht auf den Digitalisierungsprozess.

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GdW Arbeitshilfe 84 – Leitfaden Digitale Agenda – Kurzfassung

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Energieaudits

Energieaudit

Am 13.03.2019 wurde der Entwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Bundeskabinett beschlossen.

Der Entwurf sieht Freistellungen von der Energieauditpflicht vor für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch unter 400.000 kWh im Jahr liegt. Allerdings sollen Meldepflichten neu eingeführt werden. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, es ist noch im politischen Verfahren.

Für die Wohnungswirtschaft sind zwei Änderungen wesentlich:

  • Es soll eine Freistellung von der Energieauditpflicht eingeführt werden für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg umgerechnet in Kilowattstunden im Jahr 400.000 kWh oder weniger beträgt. Maßgeblich soll dabei der Gesamtenergieverbrauch in dem Kalenderjahr sein, das dem Jahr, in dem ein Energieaudit erfolgen müsste, vorausgeht.
  • Unternehmen sollen verpflichtet werden, die Durchführung eines Energieaudits gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür sollen aus dem Energieauditbericht Daten an ein elektronisches Register übermittelt werden:
  1. Angaben zum Unternehmen und zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
  2. Angaben zum Gesamtenergieverbrauch in kWh pro Jahr, unterteilt nach Energieträgern,
  3. die bestehenden Energiekosten in EUR pro Jahr, unterteilt nach Energieträgern,
  4. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, zu erwartenden Energieeinsparungen in kWh/a und in EUR und
  5. die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern).

Auch Unternehmen, die vom Energieaudit befreit sind, sollen die Punkte 1 bis 3 übermitteln. Das Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sei sichergestellt. Die KMU-Definition gilt unverändert. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Es bedarf noch der Beratung im Bundestag und tritt dann am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der GdW wird in der parlamentarischen Beratung die Freistellung unterstützen und auf Reduktion der Meldepflichten drängen.

Hintergrund:

Das europäische Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, sicherzustellen, dass die sogenannten Nicht-KMU in regelmäßigem Turnus kostenwirksame Energieaudits durchführen lassen. Berechnungen auf Grundlage der bei Einführung der Energieauditpflicht gewonnenen Daten zeigten, dass bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch pro Jahr über alle Energieträger hinweg unter 500.000 Kilowattstunden liegt, alleine die Gesamtkosten für ein Energieaudit in der Regel die möglichen Einsparungen übersteigen, die durch die Umsetzung der im Energieauditbericht vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb von vier Jahren erzielt werden könnten. Die Durchführung eines Energieaudits sei in diesen Fällen daher als nicht kostenwirksam zu betrachten. (Anmerkung: Der GdW hatte diesen Fakt mehrfach im Rahmen der Anhörung zum EDL-G 2015 eingebracht).

Der Gesetzgebungsprozess soll bis zur Sommerpause abgeschlossen sein. Bis jetzt ist die Gesetzgebung im Zeitplan.

Wohnungsunternehmen, die demnächst fristgemäß das nächste Energieaudit erstellen müssten, aber womöglich unter die Freistellung fallen werden, wird folgendes empfohlen:

  • Ermitteln Sie fristgemäß den Gesamtenergieverbrauch und die Energiekosten, unterteilt nach Energieträgern. Es ist davon auszugehen, dass mit der Gesetzesnovelle eine Meldepflicht eingeführt wird, die hinsichtlich Energieverbrauch und Energiekosten auch für freigestellte Unternehmen gilt.
  • Sollte der Gesetzesentwurf wider Erwarten nicht verabschiedet werden, könnte in der zweiten Jahreshälfte das vollständige Audit nachgeholt werden. Sollte der Gesetzesentwurf nicht verabschiedet werden, würde aber auch keine Meldepflicht in Kraft treten, es verbliebe bei der derzeitigen Stichprobenkontrolle des BAFA.
  •  Sollte der Gesetzesentwurf mit abgesenkter Freistellungsgrenze in Kraft treten, könnte das Energieaudit für die Unternehmen, die zwischen einer neuen Freistellungsgrenze und 400.000 kWh liegen, nachgeholt werden.

Der Gesetzgeber ist sich bewusst, dass er „spät dran“ ist mit der Novelle, weil viele Unternehmen in die Wiederholungsfrist für die Audits rutschen. Es ist nicht zu erwarten, dass das BAFA hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten (keine Erstellung, nicht fristgemäße Erstellung) hart durchgreift. Der Gesetzgeber will die Freistellungsgrenze, weil er keine Energieaudits verlangen will, die nicht kostenwirksam sind. Insofern scheint derzeit – außer für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs und der Energiekosten – ein Abwarten für die Erstellung eines vollständigen Energieaudits bei weniger als 400.000 kWh vertretbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das letzte Energieaudit keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert hatte oder alle wirtschaftlichen Maßnahmen bereits umgesetzt wurden. Empfohlen wird eine schriftliche Dokumentation, warum die Entscheidung so getroffen wurde.

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