Energieaudits

Energieaudit

Am 13.03.2019 wurde der Entwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Bundeskabinett beschlossen.

Der Entwurf sieht Freistellungen von der Energieauditpflicht vor für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch unter 400.000 kWh im Jahr liegt. Allerdings sollen Meldepflichten neu eingeführt werden. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, es ist noch im politischen Verfahren.

Für die Wohnungswirtschaft sind zwei Änderungen wesentlich:

  • Es soll eine Freistellung von der Energieauditpflicht eingeführt werden für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg umgerechnet in Kilowattstunden im Jahr 400.000 kWh oder weniger beträgt. Maßgeblich soll dabei der Gesamtenergieverbrauch in dem Kalenderjahr sein, das dem Jahr, in dem ein Energieaudit erfolgen müsste, vorausgeht.
  • Unternehmen sollen verpflichtet werden, die Durchführung eines Energieaudits gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür sollen aus dem Energieauditbericht Daten an ein elektronisches Register übermittelt werden:
  1. Angaben zum Unternehmen und zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
  2. Angaben zum Gesamtenergieverbrauch in kWh pro Jahr, unterteilt nach Energieträgern,
  3. die bestehenden Energiekosten in EUR pro Jahr, unterteilt nach Energieträgern,
  4. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, zu erwartenden Energieeinsparungen in kWh/a und in EUR und
  5. die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern).

Auch Unternehmen, die vom Energieaudit befreit sind, sollen die Punkte 1 bis 3 übermitteln. Das Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sei sichergestellt. Die KMU-Definition gilt unverändert. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Es bedarf noch der Beratung im Bundestag und tritt dann am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der GdW wird in der parlamentarischen Beratung die Freistellung unterstützen und auf Reduktion der Meldepflichten drängen.

Hintergrund:

Das europäische Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, sicherzustellen, dass die sogenannten Nicht-KMU in regelmäßigem Turnus kostenwirksame Energieaudits durchführen lassen. Berechnungen auf Grundlage der bei Einführung der Energieauditpflicht gewonnenen Daten zeigten, dass bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch pro Jahr über alle Energieträger hinweg unter 500.000 Kilowattstunden liegt, alleine die Gesamtkosten für ein Energieaudit in der Regel die möglichen Einsparungen übersteigen, die durch die Umsetzung der im Energieauditbericht vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb von vier Jahren erzielt werden könnten. Die Durchführung eines Energieaudits sei in diesen Fällen daher als nicht kostenwirksam zu betrachten. (Anmerkung: Der GdW hatte diesen Fakt mehrfach im Rahmen der Anhörung zum EDL-G 2015 eingebracht).

Der Gesetzgebungsprozess soll bis zur Sommerpause abgeschlossen sein. Bis jetzt ist die Gesetzgebung im Zeitplan.

Wohnungsunternehmen, die demnächst fristgemäß das nächste Energieaudit erstellen müssten, aber womöglich unter die Freistellung fallen werden, wird folgendes empfohlen:

  • Ermitteln Sie fristgemäß den Gesamtenergieverbrauch und die Energiekosten, unterteilt nach Energieträgern. Es ist davon auszugehen, dass mit der Gesetzesnovelle eine Meldepflicht eingeführt wird, die hinsichtlich Energieverbrauch und Energiekosten auch für freigestellte Unternehmen gilt.
  • Sollte der Gesetzesentwurf wider Erwarten nicht verabschiedet werden, könnte in der zweiten Jahreshälfte das vollständige Audit nachgeholt werden. Sollte der Gesetzesentwurf nicht verabschiedet werden, würde aber auch keine Meldepflicht in Kraft treten, es verbliebe bei der derzeitigen Stichprobenkontrolle des BAFA.
  •  Sollte der Gesetzesentwurf mit abgesenkter Freistellungsgrenze in Kraft treten, könnte das Energieaudit für die Unternehmen, die zwischen einer neuen Freistellungsgrenze und 400.000 kWh liegen, nachgeholt werden.

Der Gesetzgeber ist sich bewusst, dass er „spät dran“ ist mit der Novelle, weil viele Unternehmen in die Wiederholungsfrist für die Audits rutschen. Es ist nicht zu erwarten, dass das BAFA hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten (keine Erstellung, nicht fristgemäße Erstellung) hart durchgreift. Der Gesetzgeber will die Freistellungsgrenze, weil er keine Energieaudits verlangen will, die nicht kostenwirksam sind. Insofern scheint derzeit – außer für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs und der Energiekosten – ein Abwarten für die Erstellung eines vollständigen Energieaudits bei weniger als 400.000 kWh vertretbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das letzte Energieaudit keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert hatte oder alle wirtschaftlichen Maßnahmen bereits umgesetzt wurden. Empfohlen wird eine schriftliche Dokumentation, warum die Entscheidung so getroffen wurde.

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