Allgemein

Weiterentwicklung GdW-Richtlinie „Grundsätze der genossenschaftlichen Pflichtprüfung“ (März 2018)

Die überarbeitete und weiterentwickelte Richtlinie „Grundsätze der genossenschaftlichen Pflichtprüfung“ (Stand März 2018) liegt nun vor.

Diese Richtlinie beinhaltet die Neuerungen der im Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zum Genossenschaftsgesetz u. a. im Hinblick auf die vereinfachte Prüfung nach § 53 a GenG. aber auch die aktuelle Problematik von Kapitalanlagegenossenschaften und deren Auswirkungen auf den Prüfungsprozess ist in ihr berücksichtigt.

Adressat dieser Richtlinie sind nicht nur die Gremien der Wohnungsgenossenschaften, sondern auch die Prüfer der Verbände im GdW.

Die regionalen Prüfungsverbände und der GdW als Spitzenverband und wollen mit diesen Grundsätzen einen Beitrag dazu leisten, die Besonderheiten der genossenschaftlichen Pflichtprüfung in Abgrenzung zur Prüfung von Kapitalgesellschaften stärker herauszuarbeiten und die Handlungsmöglichkeiten gegenüber dolosen Genossenschaften aufzuzeigen.

Die Richtlinie steht im GdW-Mitgliederbereich unter „Publikationen“ zum Download zur Verfügung. Ebenso kann sie über den geschützten Mitgliederbereich der Seite www.gdw-pruefungsverbaende.de abgerufen werden

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Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt am 25.05.2018 in Kraft

Am 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft.

Die wichtigste Botschaft lautet: Wichtige Grundprinzipien des Datenschutzrechts bleiben!

Dennoch ist die Umsetzung der DSGVO nicht nur für die Wohnungswirtschaft eine große Herausforderung, sondern auch für sämtliche Wirtschaftszweige und Branchen in der Bundesrepublik.

Die Arbeitshilfe stellt den derzeitigen Stand der Diskussion zur Umsetzung der DSGVO bei Wohnungsunternehmen dar. Da es noch keine abgestimmte Positionierung der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes gibt, enthält die Arbeitshilfe in vielen Punkten Vorschläge und erste Praxishinweise.

Die GdW Arbeitshilfe 83 steht Ihnen ab sofort im GdW-Mitgliederbereich unter „Publikationen“ zum Download zur Verfügung.

Selbstverständlich können Sie auch ein Exemplar der GdW Arbeitshilfe 83 über das Online-Bestellformular auf unserer Homepage oder per E-Mail (bestellung@gdw.de) anfordern.

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Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlicht Basel IV

Nach den bisherigen Regelungen wird den Banken mit dem Kreditrisikostandardansatz (KSA) und dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) die Wahl zwischen zwei grundle-genden Methoden zur Berechnung der Mindestkapitalanforderungen für das Kreditrisiko gelassen.

Dabei ist es den Banken gestattet, ihre internen Ratingsysteme für das Kreditrisiko zu verwenden. Diese Vorgehensweise ist mittlerweile bei vielen immobilienfinanzierenden Banken etabliert und hat sich gerade bei wohnungswirtschaftlichen grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierungen aufgrund des geringen Ausfallrisikos bewährt.

Mit Basel IV wird dieses Wahlrecht grundsätzlich beibehalten, allerdings ergeben sich sowohl Änderungen beim KSA als auch beim IRBA.

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Schwarmstädte in Deutschland

schwarmstaedte„Schwarmstädte in Deutschland – Ursachen und Nachhaltigkeit der neuen Wanderungsmuster in Deutschland“ lautet der Titel einer neuen Studie, die empirica im Auftrag des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW erarbeitet hat.

Anlass der Untersuchung war die einfache Frage, warum nach Jahren der Diskussion über den demografischen Wandel, den Rückgang der Bevölkerung und der Wohnungsnachfrage, dem Stadtumbau und dem geförderten Wohnungsabriss, nun plötzlich wieder das Thema Wohnungsknappheit diskutiert werden muss. Dabei haben sich die Rahmendaten nicht wesentlich geändert und die früheren Bevölkerungs- und Wohnungsnachfrageprognosen für Deutschland haben sich im Großen und Ganzen bestätigt. Hinzu kommt in jüngster Zeit eine sehr starke Auslandszuwanderung, auch dank der Flüchtlinge. Die vorliegende Studie leistet eine umfassende Gesamtschau der Binnenumzüge in Deutschland, betrachtet das Wanderungsverhalten verschiedener Altersgruppen und fragt nach der Nachhaltigkeit und den Ursachen dieser neuen Wanderungsmuster.

Neugierig geworden? Mehr dazu finden Sie hier.

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Flächendeckender Rollout „Smart Meter und Smart Meter Gateway“

smartmeterGesetz zur Digitalisierung der Energiewende ist beschlossen

Am 24. Juni 2016 ist das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“, das die Einführung von Smart Metern in Deutschland regelt, vom Bundestag beschlossen worden. Typische Mieterhaushalte mit einem Jahresstromverbrauch von weniger als 6.000 Kilowattstunden (kWh) sind wegen einer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht von einem verpflichteten Rollout sogenannter Smart Meter (elektronische Zähler) betroffen. Für diese Haushalte ist ab 2020 eine optionale Regelung vorgesehen, wenn der Messstellenbetreiber dies möchte.
Die erste verpflichtende Stufe soll bereits Anfang 2017 mit Verbrauchsstellen ab 10.000 kWh starten. Auch wenn prozentual erst einmal nur wenige Messstellen betroffen sind, müssen Strukturen und Prozesse für die Gateway-Administration bis dahin stehen und Grundsatzentscheidungen gefällt sein.
Nach Verabschiedung des Gesetzes ist nunmehr klar, dass trotz eines erheblichen Gegenwindes des Bundesrats und betroffener Branchen das für die Wohnungswirtschaft als Option vorteilhafte „Liegenschaftsmodell“ ab dem 1. Januar 2021 gesetzlich verankert ist. Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:

  • Der Gebäudeeigentümer erhält als Anschlussnehmer das Recht zur Wahl eines Messstellen-betreibers („Liegenschaftsmodell“). Voraussetzung ist, dass er alle Zählpunkte einer Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen ausstattet und neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart Meter-Gateway bündelt (Bündelangebot).
  • Bei Ausübung dieses Auswahlrechts enden laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren.

Zwei Wermutstropfen bringt der Gesetzentwurf jedoch mit sich:

  • Erstens können Mieter vom Anschlussnehmer dann alle zwei Jahre – statt wie vom GdW gefordert nur alle fünf bis acht Jahre – die Einholung von Bündelangeboten für den Messstellenbetrieb der Liegenschaft verlangen.
  • Zweitens sah der Gesetzentwurf bis kurz vor der Abstimmung vor, dass die Kosten für den Einbau der neuen Stromzähler vorrangig diejenigen tragen sollten, die davon in erster Linie profitieren: die Messstellenbetreiber – also die Netzbetreiber. Sie hätten dann sicherlich die Kosten in den Netzkosten gleichmäßig verteilt. Kurz vor der Verabschiedung wurde das Gesetz dennoch geändert, sodass nun die Eigentümer die Kosten für die Installationsvorrichtung der neuen intelligenten Stromzähler selbst tragen müssen. Dies entspricht zwar der heutigen Regelung, dennoch werden nun die Anschlussnehmer im Falle der Umrüstung mit hohen Kosten belastet, die gerechterweise beim Nutznießer der digitalen Messstellen hätten verortet sein müssen.

Mit den Stimmen von Union und SPD gegen die Stimmen der Opposition beschloss das Parlament ferner, dass spätestens bis zum Jahr 2032 sämtliche mechanische Ferrariszähler bei den Stromkunden durch elektronische Zähler ersetzt werden sollen. Zudem werden Millionen Verbraucherhaushalte und Stromerzeuger mit vernetzten Stromzählern, sogenannten intelligenten Messsystemen, ausgestattet.

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