Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021)

Thorben Wengert, pixelio

Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) am 25.06.2021 vom Bundesrat beschlossen

Wir informieren Sie, dass die neue ImmoWertV am 25.06.2021 vom Bundesrat beschlossen wurde und am 01.01.2022 in Kraft treten soll. Damit werden die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien in einer vollständig überarbeiteten ImmoWertV 2021 integriert. Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen, sollen Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV in der ImmoWertA beschlossen werden.

In unseren Stellungnahmen zur ImmoWertV hatten wir dafür plädiert, in den Katalog der Grundstücksmerkmale auch die Nutzungsart „Grundstücke mit Sozialbindung“ aufzunehmen, um die Preisbildung von Bodenwerten in sozial gemischten Quartieren zu berücksichtigen. Wir begrüßen daher, dass nun in der ImmoWertA empfohlen wird, dass die Gutachterausschüsse Kaufpreise und sonstige Daten für entsprechende Objekte systematisch erfassen und in der Kaufpreissammlung differenziert kennzeichnen sollen. Auch die Einrichtung einer Projektgruppe unter Beteiligung des BMI um allgemeine Verfahrensweisen zur Berücksichtigung von Sozialbindungen bei der Wertermittlung zu entwickeln, begrüßen wir ausdrücklich.

Weiterhin hatten wir gefordert, dass spekulative Grundstücksgeschäfte bei der Bestimmung von Bodenrichtwerten ab einer Abweichung von 15 % nicht berücksichtigt werden sollten. Wir unterstützen nun den Vorschlag des BMI, durch präzisierende Anwendungshinweise die Handhabung der Vorschrift, dass keine Kaufpreise und sonstige Daten herangezogen werden dürfen, die durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind, zu erleichtern.

Beim Sachwertverfahren hatten wir angeregt, auf die BKI-NHK 2020 zurückzugreifen, da die NHK 2010 völlig veraltet sind. Im Sachwertverfahren sind nun die durchschnittlichen Herstellungskosten an das regionale Baupreisniveau mittels (Baukosten)Regionalfaktor anzupassen. In den Vorentwürfen war dies nur als Ausnahmetatbestand vorgesehen.

In der novellierten ImmoWertV wurde auch klargestellt, dass nicht-normierte Verfahren grundsätzlich zulässig sind. Damit wird die Anwendung des nicht-normierten DCF-Verfahrens erleichtert. Eine Einschränkung der nicht-normierten Verfahren erfolgt lediglich durch die ImmWertA, die aber nur empfehlenden Charakter hat.

Print Friendly, PDF & Email