Energiesicherung

EnSimiMaV

Am 15.08.2022 hat das BMWK im Rahmen der Maßnahmen zur Energiesicherung Entwürfe zweier Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung veröffentlicht, die der weiteren Gaseinsparung dienen sollen: eine mit kurzfristig wirksamen und eine mit mittelfristig wirksamen Maßnahmen. Beide Verordnungen regeln Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich. Die GdW-Information 165 vom 31.08.2022 hat bereits die Kurzfrist-Maßnahmenverordnung EnSikuMaV (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) behandelt. In dieser Information wird nur auf die Mittelfrist-Maßnahmenverordnung EnSimiMaV eingegangen.

Die EnSimiMaV regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in gasversorgten Gebäuden und verpflichtet Unternehmen im Geltungsbereich verpflichtender Energieaudits dazu, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen.

Hier finden Sie:

GdW Info 165
GdW Info 166

Print Friendly, PDF & Email

Verbändeanhörung zur sog. Gas- und Wärme- sowie Strompreisbremse kurzfristig durchgeführt

Am 22.11.2022 wurde die Verbändeanhörung über die sog. Gas- und Wärme- sowie
Strompreisbremse durchgeführt. Bürger und Unternehmen sollen von den Preisen für Erdgas, Wärme und Strom ab März 2023, aber rückwirkend zum 1. Januar Finanzhilfen vom Staat bekommen.

Ungeklärt ist die Frage der Weitergabe der Entlastungen an die Mieterinnen und Mieter. Hier erfolgt aktuell eine Abstimmung zwischen den Ressorts. Der GdW hat einen praktikablen Vorschlag unterbreitet.

Der GdW wendet sich gegen die vorgesehene Regelung, wonach Vermieter und Wohnungseigentümer für das jeweils vergangene Kalenderjahr die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und die Anschrift des Letztverbrauchers oder Kunden der dafür zuständigen Stelle des Bundes nach amtlich bestimmten Datensatzes durch Fernübertragung übermitteln sollen. Die Regelung soll der Kontrolle der Berücksichtigung der Entlastung in der Steuererklärung dienen.

Hinsichtlich der Strompreisbremse mahnt der GdW insbesondere praktikable Regelungen für Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen an.

Wir erwarten ein kurzfristiges parlamentarisches Verfahren und werden dort die wohnungswirtschaftlichen Kritikpunkte erneut einspeisen.

Hier finden Sie:

GdW Rundschreiben vom 23.11.2022 zum Thema “ Verbändeanhörung zur sog. Gas- und Wärme- sowie Strompreisbremse kurzfristig durchgeführt“

Bildquelle: AdobeStock

Print Friendly, PDF & Email

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Am 02.11.2022 hat das Bundeskabinett das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) beschlossen. Vorausgegangen war eine Verbändeanhörung.

Es ist ein großer Erfolg, dass wesentliche Forderungen des GdW bereits umgesetzt wurden!

Die im Referentenentwurf vorgesehenen mieterindividuellen Informationen außerhalb der Heizkostenabrechnung wurden endlich gestrichen. Und genossenschaftliche Prüfungsverbände werden gleichberechtigt zu Wirtschaftsprüfern für Prüfvermerke zugelassen

Hier finden Sie:

GdW Rundschreiben vom 07.11.2022 zum Thema “ Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) Hier: Kurzinformation zum Kabinettsbeschluss“

Bildquelle: Pixabay

Print Friendly, PDF & Email

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG

Am 10.11.2022 hat der Bundestag das CO2KostAufG beschlossen. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten sind auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die ab 01.01.2023 beginnen.

Das Gesetz erfüllt zwei wesentliche Forderungen der Wohnungswirtschaft: es tritt erst 2023 in Kraft und greift nicht in laufende Abrechnungsperioden ein und es setzt das von der Wohnungswirtschaft vorgeschlagene Stufenmodell um. Der GdW hatte gemeinsam mit 5 weiteren immobilienwirtschaftlichen Verbänden die Machbarkeit eines Stufenkonzeptes belegt, einen Gesetzesvorschlag erarbeitet und dies allen drei Ministerien im Januar zur Verfügung gestellt. Es ist ein großer Erfolg, dass das Stufenmodell überhaupt gelungen ist. In der Endfassung sind gegenüber den Entwürfen Änderungen vorgenommen worden:

  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wurde auf alle Fernwärme erweitert. Sie ist nun also unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die Anlagen einen CO2-Preis nach europäischem Emissionshandel ETS oder nach nationalem Emissionshandel BEHG bezahlen. Dies erfolgte entgegen des Koalitionsvertrages und mit der Begründung von Gleichbehandlung, Konsistenz und gesellschaftlicher Akzeptanz (bei Mietern). In Gebieten mit Anschluss- und Benutzungszwang wird der Vermieteranteil halbiert. Die Aufteilung der ETS-Kosten gilt nicht für Gebäude, die ab 01.01.2023 erstmals einen Wärmeanschluss erhalten (die BEHG-Kosten werden auch in diesen Fällen aufgeteilt).
  • In der höchsten Klasse mit 52 kg CO2 und mehr pro m² Wohnfläche wurde der Vermieteranteil von 90 % auf 95 % erhöht
  • Gestrichen wurde der Paragraph 10, nach dem Vermieter bei Einsatz biogener fester oder flüssiger Brennstoffe eventuelle Mehrkosten gegenüber Erdgas übernehmen sollten.

Nach wie vor macht sich der CO2-Preis am tatsächlichen jährlichen Ausstoß fest, d. h. der Emissionsfaktor des Brennstoffes wird mit dem tatsächlich abgerechneten Energieverbrauch und dem CO2-Preis multipliziert.
Der anteilige Erstattungsanspruch für die CO2-Kosten bei Gasetagenheizung gegenüber dem Vermieter bleibt erhalten, die Frist zur Geltendmachung durch die Mieter wurde von 6 auf 12 Monate erhöht. Auf den Erstattungsanspruch muss der Brennstoff- oder Wärmelieferant in der Rechnung hinweisen.
Für vermietete Nichtwohngebäude verbleibt es bis 2025 bei der Aufteilung 50/50.

Hier finden Sie unser GdW Rundschreiben vom 11.11.2022.

Print Friendly, PDF & Email

Energiesicherung

Als Folge des russischen Überfalls auf die Ukraine steuert Deutschland aktuell auf eine mögliche Gasmangellage im nächsten Winter zu. Um die Wärmeversorgung sicherzustellen werden Energieeinsparungen zunehmend per Gesetz verordnet. Die GdW-Information 165 informiert über Wege zur wohnungswirtschaftlichen Umsetzung der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen  (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV).

Eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen wird am 16.09.2022 im Bundesrat abgestimmt und soll zum 01.10.2022 in Kraft treten.

Grundlagen zum Umgang mit Gasmangellagen enthält die GdW-Information 164 Gasmangel und Energieeinsparung – Vorbereitung auf die Heizperiode 2022/2023 für Wohnungsunternehmen.

Print Friendly, PDF & Email