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Flächendeckender Rollout „Smart Meter und Smart Meter Gateway“

smartmeterGesetz zur Digitalisierung der Energiewende ist beschlossen

Am 24. Juni 2016 ist das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“, das die Einführung von Smart Metern in Deutschland regelt, vom Bundestag beschlossen worden. Typische Mieterhaushalte mit einem Jahresstromverbrauch von weniger als 6.000 Kilowattstunden (kWh) sind wegen einer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht von einem verpflichteten Rollout sogenannter Smart Meter (elektronische Zähler) betroffen. Für diese Haushalte ist ab 2020 eine optionale Regelung vorgesehen, wenn der Messstellenbetreiber dies möchte.
Die erste verpflichtende Stufe soll bereits Anfang 2017 mit Verbrauchsstellen ab 10.000 kWh starten. Auch wenn prozentual erst einmal nur wenige Messstellen betroffen sind, müssen Strukturen und Prozesse für die Gateway-Administration bis dahin stehen und Grundsatzentscheidungen gefällt sein.
Nach Verabschiedung des Gesetzes ist nunmehr klar, dass trotz eines erheblichen Gegenwindes des Bundesrats und betroffener Branchen das für die Wohnungswirtschaft als Option vorteilhafte „Liegenschaftsmodell“ ab dem 1. Januar 2021 gesetzlich verankert ist. Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:

  • Der Gebäudeeigentümer erhält als Anschlussnehmer das Recht zur Wahl eines Messstellen-betreibers („Liegenschaftsmodell“). Voraussetzung ist, dass er alle Zählpunkte einer Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen ausstattet und neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart Meter-Gateway bündelt (Bündelangebot).
  • Bei Ausübung dieses Auswahlrechts enden laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren.

Zwei Wermutstropfen bringt der Gesetzentwurf jedoch mit sich:

  • Erstens können Mieter vom Anschlussnehmer dann alle zwei Jahre – statt wie vom GdW gefordert nur alle fünf bis acht Jahre – die Einholung von Bündelangeboten für den Messstellenbetrieb der Liegenschaft verlangen.
  • Zweitens sah der Gesetzentwurf bis kurz vor der Abstimmung vor, dass die Kosten für den Einbau der neuen Stromzähler vorrangig diejenigen tragen sollten, die davon in erster Linie profitieren: die Messstellenbetreiber – also die Netzbetreiber. Sie hätten dann sicherlich die Kosten in den Netzkosten gleichmäßig verteilt. Kurz vor der Verabschiedung wurde das Gesetz dennoch geändert, sodass nun die Eigentümer die Kosten für die Installationsvorrichtung der neuen intelligenten Stromzähler selbst tragen müssen. Dies entspricht zwar der heutigen Regelung, dennoch werden nun die Anschlussnehmer im Falle der Umrüstung mit hohen Kosten belastet, die gerechterweise beim Nutznießer der digitalen Messstellen hätten verortet sein müssen.

Mit den Stimmen von Union und SPD gegen die Stimmen der Opposition beschloss das Parlament ferner, dass spätestens bis zum Jahr 2032 sämtliche mechanische Ferrariszähler bei den Stromkunden durch elektronische Zähler ersetzt werden sollen. Zudem werden Millionen Verbraucherhaushalte und Stromerzeuger mit vernetzten Stromzählern, sogenannten intelligenten Messsystemen, ausgestattet.